Verordnung über das Halten von Hunden
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Nickelsdorf vom 17. September 1998.
Der Gemeinderat der Gemeinde Nickelsdorf verordnet gemäß § 7 Abs. 3 des Burgenländischen Landespolizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 35/1986, nachstehende Bestimmungen über das Halten von Hunden:
(§ 1)
Für das gesamte Ortsgebiet von Nickelsdorf wird festgelegt, dass Hunde außerhalb von eingefriedeten Grundstücken an der Leine zu führen sind. Diese Maßnahme gilt nicht für Hunde, die zur Führung von Blinden, zur Jagd und für Hilfs- und Rettungswesen eingesetzt werden.
(§ 2)
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind Verwaltungsübertretungen und sind gem. § 13 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 2 Ziffer 1 des Burgenländischen Landespolizeistrafgesetzes zu bestrafen.
(§ 3)
Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach Ablauf der Kundmachung in Kraft.
Der Bürgermeister
Ing. Gerhard Zapfl