VERORDNUNG

des Gemeinderates der Großgemeinde Nickelsdorf vom 24. März 2010 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde.

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 5 Burgenländisches Baugesetz 1997 – Bgld. BauG, LGBl.Nr. 10/1998, i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1

Zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde (erstmalige Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung; notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche) werden nach den §§ 9 und 10 Bgld. BauG Aufschließungsbeiträge eingehoben.

 

§ 2

Die Einheitssätze zur Bemessung der Beiträge werden mit nachstehenden Beiträgen für die erstmalige Herstellung, Wiederherstellung oder notwendige Verbreiterung der Verkehrsfläche eines Laufmeters

  1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung mit 4,00 €
  2. einer 3 m breiten Straßendecke mit 8,00 €
  3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit 12,00 €
  4. einer Straßenbeleuchtung mit 12,00 €

festgesetzt.

§ 3

Wird eine Aufschließungsmaßnahme nur auf einer Straßenseite errichtet, so halbiert sich der Einheitssatz gemäß § 2 Z 3 bzw. Z 4.

 

 

 

§ 4

Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz.

§ 5

Zur Entrichtung der Aufschließungsbeträge ist der Eigentümer der als Bauland gewidmeten Grundstücke verpflichtet.

§ 6

Der Abgabenverpflichtung gemäß § 1 entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.#

Der Bürgermeister Ing. Zapfl

Erich Weisz
Partei: SPÖ
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E-Mail: erich.weisz@nickelsdorf.at
Anschrift: Ahorngasse 11, A-2425 Nickelsdorf