Grundstücksgrenze / Einfriedung

Die Regelungen nach § 854 bis § 858 ABGB – Erläuterung durch Vizebürgermeister Erich Weisz:

    1. Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Mauer, eine Hecke und dergleichen, die sich genau an der Grundstücksgrenze befinden, im Miteigentum der Nachbarn, sie gehören also beiden gemeinsam. Beim Miteigentum hat jeder der beiden Nachbarn ein “Benutzungsrecht” bis zur Hälfte der Dicke, dessen Ausübung freilich nicht in die Rechte des Nachbarn eingreifen darf. Auch Erhaltungsarbeiten müssen sich die Miteigentümer teilen.
    2. Wenn sich aber der Zaun, die dazugehörige Grundmauer etc. zur Gänze im Grundstücksbereich eines Nachbarn befindet, ist er Alleineigentümer und trägt auch die Erhaltung alleine. Erhaltungspflichten gehen aber nur soweit, als vom Nachbarn ein drohender Schaden abgewendet werden muß, wenn also der Zaun so alt oder brüchig oder teilweise entfernt ist, sodaß der Nachbar das Eindringen von Tieren oder Personen zu befürchten hat, Verletzungsgefahr besteht oder die Gefahr eines Schadens auf dem Grundstück besteht, etwa durch herabfallende Mauerteile.
    3. Die Frage, wo nun die Grenze verläuft, ist natürlich eine Sache der Vermessung und ist bei Vorliegen alter Pläne oft nicht eindeutig nachvollziehbar. Möchte man hier endgültige Klarheit, müßte eine Neuvermessung durchgeführt werden. Als erster Schritt wird hier die Erhebunge bei der Baubehörde (z. B. Mittels GIS) empfohlen.
    4. Die Regelung mit der “rechten Zaunseite” findet sich in § 858, Satz 2 ABGB: Sie betrifft aber zunächst die Verpflichtung des Grundeigentümers zur “Einfriedung” des Grundstückes, also die Ersterrichtung des Zaunes. Die Einfriedung ist auch nur dann vorzunehmen, wenn diese nötig ist, also von Seiten des Nachbargrundstückes ein Bedürfnis danach vorhanden ist. Ein solches ist nach der Judikatur etwa bei freiliegenden Äckern oder Wiesen nicht gegeben, es kann aber einen anderslautenden Ortsgebrauch geben (ist teilweise in Nickelsdorf der Fall). Die “rechte Seite” ist im Übrigen aus der Sicht des in den Haupteingang Eintretenden zu bestimmen. Da diese Einfriedung auf dem Grundstück des verpflichteten Eigentümers stattzufinden hat, wird er also Alleineigentümer und gilt daher das oben gesagte: Er hat für die Instandhaltung des “rechten Zaunes” zur Schadensabwehr (und nur zu dieser) aufzukommen.

     

    § 41 Einfriedungen gemäß Bgld BauVO

    1. Einfriedungen im Vorgartenbereich dürfen sowohl gegen die öffentliche Verkehrsfläche als auch nachbarseitig einschließlich Sockel 1,50 m nicht übersteigen und über dem Sockel (höchstens 0,60 m) nicht undurchsichtig ausgeführt werden. Einfriedungen außerhalb des Vorgartenbereichs dürfen nicht höher als zwei Meter sein und auch undurchsichtig ausgeführt werden, wobei lebende Zäune, Hecken und dergleichen entlang der Grundstücksgrenze nicht höher als drei Meter sein dürfen. Bei der Berechnung der Höhe ist vom Gehsteig bzw. vom höher gelegenen Grundstück an der Grundgrenze auszugehen.
    2. Bei Einfriedungen dürfen als oberer Abschluß keine spitzen oder verletzungsgefährdenden Materialien verwendet werden.
    3. Im Interesse der Sicherheit, des Anrainerschutzes oder der Straßenansicht sind Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulässig.

     

     

     

    Erich Weisz
    Partei: SPÖ
    Mobiltelefon: +43 664 10 38 698
    E-Mail: erich.weisz@nickelsdorf.at
    Anschrift: Ahorngasse 11, A-2425 Nickelsdorf