Hundeabgabenordnung

§ 1 – Abgabeberechtigung

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust, die für das Halten von Hunden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung eine Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates ausschreiben.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

(3) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Abgaben für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Nutzhunde), nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(4) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

 

§ 2 – Höhe der Abgabe

(1) Die Höhe der Abgabe setzt der Gemeinderat fest; sie darf für Nutzhunde nicht weniger als 7,20 Euro und nicht mehr als 14,50 Euro, für andere Hunde nicht weniger als 14,50 Euro im Jahr betragen.

(2) Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbs gehalten werden.

(3) In einem Hause, in dem von mehreren Einwohnern Hunde zu Wachzwecken gehalten werden, kommt nur dem Besitzer eines, und zwar des vom Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hiefür bezeichneten Hundes die Begünstigung als Wachhund zu.

(4) Im Gemeinderatsbeschluss über die Hundeabgabe kann festgesetzt werden, dass sich die Abgabe für einen Hund, der in einem wenigstens einen halben Kilometer vom geschlossenen Ortsgebiet entfernten Anwesen zu Wachtzwecken gehalten wird, auf die Hälfte ermäßigt.

(5) In der Abgabe ist der Betrag für die Hundemarke nicht enthalten.

 

§ 3 – Befreiungen

Der Hundeabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:

  1. Hunde unter 6 Wochen,
  2. Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
  3. Diensthunde der Polizei, Gendarmerie, Zollwache und des Bundesheeres,
  4. Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.
     

 

 

 

§ 4 – Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist jeder, der einen nicht von der Abgabe befreiten (§ 3) Hund hält. Der Nachweis, dass ein Befreiungsgrund nach § 3 vorliegt, obliegt dem Halter des Hundes.

(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder Betriebsinhaber.

(3) Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde Österreichs oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Hundeabgabe entrichtet wird.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe. Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich ist.

 

§ 5 – Fälligkeit

(1) Die Hundeabgabe ist alljährlich im Laufe des Monates Jänner ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.

(2) Wird ein Hund erst während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe von dem auf den Erwerbungstag folgenden Monatsersten an für die restliche Zeit des Jahres innerhalb von 30 Tagen zu entrichten. Dasselbe gilt bei Wegfall eines der im § 3 aufgezählten Befreiungsgründe. Auch ein zugelaufener Hund gilt als erworben, wenn er nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Polizeibehörde übergeben wird.

(3) Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhanden gekommen oder eingegangen, so erlischt die Abgabepflicht mit Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Abgabe wird nicht rückerstattet. Fällt der Hund bereits im Laufe des Monates Jänner weg, so entsteht für das laufende Jahr keine Abgabepflicht.

(4) Wird an Stelle des weggefallenen Hundes ein anderer Hund gleicher Art (§ 2) angeschafft, so ist für diesen, falls die Abgabe für den früheren Hund bereits in der Gemeinde entrichtet wurde, die Abgabe nicht neuerlich zu entrichten.

 

§ 6 – An- und Abmeldung

(1) Wer einen Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies dem Gemeindeamt (Magistrat) binnen 2 Wochen anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn ein Hund das Alter von 6 Wochen erreicht.

(2) Ebenso muß binnen 2 Wochen jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, beim Gemeindeamt (Magistrat) abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung ist Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

 

§ 7 – Hundestandsverzeichnis

Die Gemeinden sind verpflichtet, alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde in einem Hundestandsverzeichnis zu vermerken. Zum Zwecke der Ergänzung dieses Hundestandsverzeichnisses kann durch Verordnung des Gemeinderates die Vorführung sämtlicher Hunde angeordnet werden.

 

§ 8 – Auskunftspflicht und Kontrolle

(1) Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister (Magistrat) oder dem von ihm beauftragten, amtlich legitimierten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand (Betriebsinhaber) und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.

(2) Bei Durchführung der Hundebestandsaufnahme sind die Grundstückseigentümer und ihre Stellvertreter sowie die Haushaltsvorstände (Betriebsinhaber) und deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Nachweisungen über die Hunde innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch diese Eintragung wird die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen An- und Abmeldung (§ 6) nicht berührt.

 

§ 9 – Hundemarken

(1) Für jeden Hund, für den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe zu entrichten ist, hat die Gemeinde dem Hundehalter eine Hundemarke auszufolgen. Bei Verlust oder bei Beschädigung der Hundemarke, durch die das Markenzeichen unleserlich wird, hat der Hundehalter binnen zwei Wochen die Ausfolgung einer Ersatzmarke zu beantragen. Die Kosten für die Anschaffung der Hundemarke und der Ersatzmarke trägt der Hundehalter.

(2) Die Hunde müssen diese Hundemarken an einem nicht abstreifbaren Halsband oder Brustgeschirr in und außerhalb des Hauses oder Hofes tragen. Hundemarken, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, oder andere den amtlichen Hundemarken ähnliche Marken dürfen den Hunden nicht angelegt werden.

(3) Hunde, die auf der Straße, in nicht abschließbaren Höfen oder anderen öffentlich zugänglichen Orten ohne gültige Hundemarke angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Meldet sich der Halter des Hundes auf öffentliche Bekanntmachung nicht innerhalb einer Woche, oder unterläßt er es, den Hund durch Zahlung einer vom Gemeinderat festzusetzenden Fanggebühr, einer Unkostenvergütung für die Aufbewahrung des Hundes und der etwa rückständigen Hundeabgaben auszulösen, so kann die Gemeinde über den Hund frei verfügen.

 

§ 10 – Strafen

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Hundeabgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, insbesondere, wenn die im § 6 vorgeschriebene Meldung unterlassen wird, werden als Verwaltungsübertretungen bis zum Zehnfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, mindestens aber mit dem Zweifachen dieses Betrages. Läßt sich das Ausmaß der Abgabenverkürzung oder Gefährdung nicht feststellen, so ist der Bemessung der Strafe der volle Abgabensatz zu Grunde zu legen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu 3 Monaten.

(2) Sonstige Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen werden als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 145,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.